75 dem in keiner Weise der Eindruck, dass die Privatklägerin per se unfähig wäre, zwischen Realität und Fiktion zu unterscheiden (vgl. auch oben Ziff. II.10.8.1.). 10.8.4 Aussageverhalten und Aussagen der Privatklägerin Das unruhige und unkonzentrierte Verhalten der Privatklägerin anlässlich ihrer Videoeinvernahmen sowie gewisse erkennbare Schwierigkeiten im Sprachgebrauch erschweren die Würdigung ihrer Aussagen. Die Verteidigung warf gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ein, dass diese kein traumatisiertes Verhalten an den Tag lege.