oder E.________, heisst das keineswegs, dass die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei nicht stimmen. Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin bereits in sehr jungem Alter mit pornografischem Videomaterial in Kontakt gekommen war. Sie gab an, dass sie solche Dinge auch selbständig am Computer geschaut habe (EV 15.10.2010 Transkript, S. 40 f.; EV 09.04.2013 Transkript, S. 67 f.). Die Privatklägerin war somit ein Kind, das Kenntnisse von Sexualität hatte, die nicht altersgemäss waren. Das heisst aber noch nicht, dass sie deswegen sexuelle Missbrauchshandlungen durch den Beschuldigten erfinden würde.