Auf die Aussagen der Erwachsenen, die wiedergaben, was ihrer Meinung nach die Privatklägerin gesagt haben solle, ist nur beschränkt Verlass. Es besteht das Risiko von Missverständnissen und Halbwahrheiten aufgrund von Sprachbarrieren und der nicht immer leicht verständlichen Art der Privatklägerin zu sprechen oder auch aufgrund der grossen Emotionalität des Themas. Bei E.________ kommt hinzu, dass sie aufgrund der Vorwürfe, die sie sich selbst machte, die Berichte der Privatklägerin über allfällige sexuelle Handlungen gar nicht hören und wahrhaben wollte. Wenn nun die Privatklägerin in ihren Einvernahmen nicht genau dasselbe sagte, wie beispielsweise G.________ oder E.___