geinhalts durch Erwachsene wäre jedoch gerade zu erwarten, dass die Privatklägerin dieselben Aussagen wie die Erwachsenen machen würde. Der Inhalt ihrer Aussagen zu den sexuellen Handlungen des Beschuldigten wurde der Privatklägerin folglich nicht durch ihr Umfeld vorgegeben. Das Aussageverhalten der Erwachsenen kann selbstredend nicht der Privatklägerin angelastet werden. Die Behauptung der Verteidigung, wonach sinngemäss das Lügen der Mutter auch Lügen der Privatklägerin nahelege (vgl. pag. 1001; pag. 1630), ist nicht haltbar. Auf die Aussagen der Erwachsenen, die wiedergaben, was ihrer Meinung nach die Privatklägerin gesagt haben solle, ist nur beschränkt Verlass.