_ sich auf «früher» bezog, ist die Antwort der Privatklägerin nachvollziehbar. In der polizeilichen Einvernahme vermochte die Privatklägerin dann diese «früheren» Vorfällen von denjenigen, die nach der Rückkehr des Beschuldigten aus seiner ersten Untersuchungshaft stattfanden bzw. die in casu zu beurteilenden Vorfälle, klar abzugrenzen (vgl. EV 10.03.2013 Transkript, S. 35; EV 09.04.2013 Transkript, S. 48). Sie machte bei der Polizei neue Schilderungen, die sie bei G.________ nicht machte. Die Privatklägerin machte gegenüber der Polizei generell mehr, andere und detailliertere Angaben als gemäss Aussagen der erwachsenen Auskunftspersonen ihnen gegenüber. Bei einer Vorgabe des Aussa-