Die kindlichen Beschreibungen sprechen gegen eine Fremdbeeinflussung der Aussagen der Privatklägerin und damit für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. In den Einvernahmen der Privatklägerin ist sodann erkennbar, dass sie vorgängig mit anderen Personen über die Übergriffe gesprochen hatte und ihr beispielsweise gesagt wurde, dass der Beschuldigte so etwas nicht machen dürfe (vgl. EV 10.03.2013 Transkript, S. 17; EV 09.04.2013 Transkript, S. 76) oder er sei das letzte Mal wieder aus dem Gefängnis gekommen, weil sie es nicht zwei Mal gesagt habe (vgl. EV 09.04.2013 Transkript, S. 13) etc.