Sie wisse jetzt, dass es nicht so gut sei, dass Kinder so etwas wissen). Bei Äusserungen zu den angeblichen Taten des Beschuldigten sind ihre Beschreibungen hingegen in kindlicher Sprache und erfolgten ohne Hinweise auf Einflüsse von Erwachsenen oder den Eindruck von auswendig Gelerntem. In Bezug auf die Äusserungen, die die Privatklägerin in der Therapie bei L.________ machte, nahm auch diese an, dass die gewählten Wörter zu den Vorfällen von der Privatklägerin selbst stammen würden (pag. 549 Z. 159). Die kindlichen Beschreibungen sprechen gegen eine Fremdbeeinflussung der Aus-