Dass der Privatklägerin vor den polizeilichen Einvernahmen Fragen gestellt wurden, verheimlichte hingegen niemand. In den Einvernahmen deklarierte die Privatklägerin mehrheitlich zumindest auf Nachfrage, wenn eine Aussage nicht von ihr, sondern beispielsweise von ihrer Mutter stammte (EV 09.04.2013 Transkript, S. 13, S. 77). An gewissen Stellen ist auch klar erkennbar, dass die Privatklägerin Äusserungen von Erwachsenen wiedergab (Bsp. EV 09.04.2013 Transkript, S. 7: der Beschuldigte mache nicht einmal einen Kaffee; S. 68: Sie wisse jetzt, dass es nicht so gut sei, dass Kinder so etwas wissen).