10.8.3 Suggestiveinflüsse durch das Umfeld und pornografische Erzeugnisse Der Beschuldigte behauptete, die Privatklägerin sei durch die Familie von E.________ bearbeitet und manipuliert worden (pag. 274 Z. 287 f.). G.________ und I.________ stritten eine Beeinflussung der Aussagen der Privatklägerin jedoch ausdrücklich ab (G.________ pag. 375 Z. 270 ff.; I.________ pag. 390 Z. 210 f.). Dass der Privatklägerin vor den polizeilichen Einvernahmen Fragen gestellt wurden, verheimlichte hingegen niemand.