Neben E.________ berichtete im Übrigen gemäss Gutachten der KESB auch die Tagesschulleiterin von einem bei der Privatklägerin festgestellten Sauberkeitszwang (pag. 976). Dass ein auffälliges Verhalten der Privatklägerin, das mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Traumatisierung in Verbindung steht, vorhanden war, erachtet die Kammer aufgrund der vorhandenen Berichte für erwiesen. Es beweist selbstverständlich nicht das Stattfinden der sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten, ist aber damit kompatibel und daher ein gewichtiges Indiz dafür. 10.8.3 Suggestiveinflüsse durch das Umfeld und pornografische Erzeugnisse