und gingen daher von einem sexuellen Missbrauch der Privatklägerin durch den Beschuldigten aus. Es wäre zwar wünschenswert gewesen, dass die Ärzte bedacht hätten, dass (noch) keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgt ist, und sich in Bezug auf die Tatsache des sexuellen Missbrauchs in ihren Berichten vorsichtiger geäussert hätten. Ärzte sind jedoch in ihrer Arbeit für ihre Beurteilung und Behandlung auf die Angaben ihrer Patienten angewiesen. Die mehrfach gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung beruhte aber nicht alleine auf den Anga-