Vielmehr sprechen die Aussagen der Privatklägerin dafür, dass sie sehr wohl in der Lage war, wahrheitsgemäss auszusagen. 10.8.2 Psychiatrische und psychologische Beurteilungen der Privatklägerin Die aktenkundigen ärztlichen Berichte über die Privatklägerin (vgl. oben Ziff. II.7.1.11) stützten sich bei der Anamnese auf die Angaben von E.________ und gingen daher von einem sexuellen Missbrauch der Privatklägerin durch den Beschuldigten aus.