Dass sie deshalb trotz möglicher sexueller Übergriffe jeweils gerne mit dem Beschuldigten im Auto nach Chur fahren wollte, um die beiden Söhne abzuholen, oder in den Herbstferien 2013 nicht nach Hause wollte, um weiter mit diesen zu spielen, ist ihrer Glaubwürdigkeit nicht abträglich. Die schwierige Vorgeschichte der Privatklägerin und ihr Umfeld geben insgesamt keine hinreichend Anhaltspunkte zur Annahme, dass es ihr grundsätzlich nicht möglich wäre, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. Vielmehr sprechen die Aussagen der Privatklägerin dafür, dass sie sehr wohl in der Lage war, wahrheitsgemäss auszusagen.