Ebenso lässt sich nicht erhärten, dass sie nur um Aufmerksamkeit zu erhalten, wiederholt falsche Anschuldigungen machen würde. Die Privatklägerin begab sich im Vorfeld der Strafanzeige im März 2013 zwar zu ihrer Grossmutter in die Küche und beklagte sich, dass sie nichts Eigenes tun könne, gemeint, dass sie keine Aufmerksamkeit erhalte. Auf die Fragen ihrer Grossmutter zum Beschuldigten wollte sie aber trotzdem zuerst nicht antworten (pag. 364, 371 Z. 85 ff.). Wie bereits erwähnt, mochte die Privatklägerin den Beschuldigten. Ein besonderes Interesse scheint sie an dessen Söhnen gehabt zu haben (EV 10.03.2013 Transkript, S. 36;