In den Akten finden sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass diese Option zum Zeitpunkt der Aussagen der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren ernsthaft im Raum gestanden hätte. Im Übrigen sind der damals neunjährigen Privatklägerin derartige manipulative Überlegungen und Fähigkeiten, wonach sie gleich in mehreren Einvernahmen falsche Anschuldigungen gegen den Beschuldigten gemacht hätte, damit dieser ins Gefängnis und ihr Vater zurückkommen würde, schlicht nicht zuzutrauen. Ebenso lässt sich nicht erhärten, dass sie nur um Aufmerksamkeit zu erhalten, wiederholt falsche Anschuldigungen machen würde.