Er soll ihr gesagt haben, wenn sie davon erzähle, komme er wieder ins Gefängnis und sie sei dann Schuld (EV 09.04.2013, Transkript S. 12). G.________ gab zu Protokoll, dass die Privatklägerin dies ihr gegenüber so geschildert habe, als sie sie gefragt habe, warum sie es niemandem erzählt habe (pag. 366, 372 Z. 108 f.). Auch gab die Privatklägerin einmal an, dass sie wolle, dass der Beschuldigte da bleibe, weil er ihr fast alles kaufe und weil sie sonst die Söhne des Beschuldigten nicht mehr sehe (EV 10.03.2013, Transkript S. 36). Auch das ist eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Privatklägerin nicht freiwillig von den sexuellen Handlungen erzählen wollte.