Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nicht bereit war, einfach so von sich aus von sexuellen Handlungen des Beschuldigten zu erzählen. Denn sie spürte, dass dies ihre Mutter, die mit dem Beschuldigten eine Liebesbeziehung führte, in Bedrängnis bringen würde. Hinzu kommt die Vorgeschichte des früheren eingestellten Verfahrens, bei dem der Beschuldigte in Untersuchungshaft gekommen war. Die Privatklägerin hatte aussagt, dass der Beschuldigte ihr hierfür die Schuld gegeben habe. Er soll ihr gesagt haben, wenn sie davon erzähle, komme er wieder ins Gefängnis und sie sei dann Schuld (EV 09.04.2013, Transkript S. 12).