Die Psychotherapeutin L.________ gab zu Protokoll, dass sie in der Therapie mit der Privatklägerin immer wieder erfahren habe, dass diese sehr loyal zu beiden Elternteilen sei und sich zurückhalte, Schlechtes über diese zu erzählen. Dies gelte auch gegenüber dem Beschuldigten, da dieser auf der Seite der Mutter stehe (pag. 548 Z. 153 ff.). Weiter ist festzustellen, dass die Privatklägerin hatte den Beschuldigten auch gern gehabt hatte (EV 09.04.2013 Transkript, S. 62). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nicht bereit war, einfach so von sich aus von sexuellen Handlungen des Beschuldigten zu erzählen.