Dazu ist festzuhalten, dass das frühe sexualisierte Verhalten der Privatklägerin zum einen einzig auf Angaben der Mutter basiert, zum anderen war der Beschuldigte damals bereits Teil des Lebens der Privatklägerin (vgl. Journal in Beilageakten ERZ). In Bezug auf die angeklagten Vorfälle kann das (angebliche) sexualisierte Verhalten der Privatklägerin im Kleinkindalter daher kaum als relevant bezeichnet werden. In der Schule wurden immer wieder Probleme der Privatklägerin im Umgang mit Nähe und Distanz festgestellt (Aussagen J.________, pag. 396 Z. 131 ff., pag. 397 Z. 152 ff., vgl. auch Polizeirapport pag.