__ bestehen keine Hinweise. Auf ihre Aussagen kann im Kern mit der gebotenen Vorsicht, d.h. unter Berücksichtigung der soeben ausgeführten Umstände, abgestellt werden. 10.8 Zu Person und Aussagen der Privatklägerin 10.8.1 Vorgeschichte, Umfeld, Charakter Die Privatklägerin wuchs bei ihrer Mutter auf. Diese soll sich vom Vater der Privatklägerin getrennt haben, als die Privatklägerin zwei Jahre alt gewesen war. Zu Beginn der Trennung habe es Konflikte betreffend die Ausübung des Besuchsrechts des Vaters gegeben. Die Privatklägerin sei verhaltensauffällig gewesen und habe ihre Eltern oft überfordert.