374 Z. 248). Zudem hatte sie Kenntnis von der Belästigung der Freundin ihres Sohnes per SMS durch den Beschuldigten am 8. März 2013 (pag. 374 Z. 213 ff.). G.________ hatte zwar eine gewisse Abneigung gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der Strafanzeige im Jahr 2010, von Hass sprach sie jedoch erst nach der zweiten (bzw. insgesamt der dritten) Anzeige gegen ihn (pag. 530 Z. 199). Daraus lässt sich nicht schliessen, dass G.________ aus Boshaftigkeit, Rache oder Hass gegenüber dem Beschuldigten absichtlich falsche Aussagen gemacht hätte. Für falsche Anschuldigungen seitens G.________ bestehen keine Hinweise.