Sie machte folglich keinen Hehl aus der durch sie erfolgten Fragen an die Privatklägerin. Sie fragte die Privatklägerin denn auch nicht grundlos, sondern aus dem nachvollziehbaren Grund aus, weil solche Vorwürfe schon einmal im Raum gestanden hatten. G.________ belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig. Sie sagte gar, der Beschuldigte sei immer nett zu ihr gewesen (pag. 368 und 374 Z. 237 ff.). Sie war aber der Meinung, dass er ihre Tochter nur ausgenutzt habe und diese alles habe bezahlen müssen (pag. 374 Z. 248).