__ über die jeweiligen Geschehnisse, insbesondere wie sie die Privatklägerin über den Beschuldigten ausfragte, sind detailliert und wirken sehr glaubhaft (pag. 364 f.; 371 f.; 527 f.). Sie wurden auch von der Privatklägerin bestätigt. Bezüglich beider Strafanzeigen legte G.________ offen, wie sie die Privatklägerin, welche nichts sagen wollte, in Bezug auf den Beschuldigten ausgefragt hatte (vgl. auch oben zu den Entstehungsgeschichten der Anzeigen Ziff. II.10 4.2. und 10.4.3.). Sie machte folglich keinen Hehl aus der durch sie erfolgten Fragen an die Privatklägerin.