die Äusserungen der Privatklägerin, die – wie aus den Videoeinvernahmen bekannt ist – nicht besonders leicht verständlich spricht, immer genau verstanden hatte. Keiner dieser Umstände und Ungenauigkeiten lässt jedoch die Kernaussage von G.________, nämlich dass die Privatklägerin ihr von sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten erzählt habe, als unglaubhaft erscheinen. Denn die Kernschilderungen von G.________ über die jeweiligen Geschehnisse, insbesondere wie sie die Privatklägerin über den Beschuldigten ausfragte, sind detailliert und wirken sehr glaubhaft (pag.