Ihre Einvernahmen wurden jeweils auf Kroatisch mit Übersetzung durchgeführt. Wie sie selbst angab, spricht die Privatklägerin jedoch praktisch kein Kroatisch und die Unterhaltungen mit ihr, in denen offenbar sexuelle Handlungen durch den Beschuldigten aufflogen, wurden auf Deutsch geführt (pag. 528 Z. 88). Es bestehen daher gewisse Unsicherheiten, ob G.________ die Äusserungen der Privatklägerin, die – wie aus den Videoeinvernahmen bekannt ist – nicht besonders leicht verständlich spricht, immer genau verstanden hatte.