70 habe am 17. Februar 2014 stattgefunden, obwohl dies aufgrund der übrigen Beweismittel am 4. Februar 2014 gewesen sein muss (pag. 527 Z. 42, pag. 531 Z. 202 ff.). Ebenso verwechselte sie die Namen der anwesenden Nachbarin/Freundin von E.________ (pag. 529 Z. 127, pag. 531 Z. 218 f.). Hinzu kommt, dass G.________ nicht so gut Deutsch spricht. Ihre Einvernahmen wurden jeweils auf Kroatisch mit Übersetzung durchgeführt.