386 f. Z. 32 ff.) im Detail gewisse Diskrepanzen bestehen. So bleibt unklar, ob die Privatklägerin tatsächlich während des Gesprächs mit G.________ noch auf die Toilette ging und sagte, dass ihr Hintern weh tue und in welcher Reihenfolge und wo (Küche, Terrasse) G.________ im Anschluss an das Gespräch mit der Privatklägerin nun mit ihrem Bruder und ihrem Sohn sprach, um die Meldung bei der Polizei zu besprechen. Bei der Einvernahme von G.________ vom 12. März 2014 zeigten sich im Weiteren gewisse Missverständnisse. Anstatt von Q.________ sprach G.________ von Winterthur. Wo dies genau ist, schien sie aber nicht zu wissen (pag.