529 Z. 105 ff.). Sie stellte gar die Theorie auf, der Beschuldigte würde pornografisches Material von ihrer Tochter und ihrer Enkelin verkaufen (pag. 530 Z. 158 ff.). Diese Emotionalität ist bei der Würdigung der Aussagen von G.________ zu berücksichtigen, sie lässt die Aussagen aber nicht unglaubhaft erscheinen. Die Kammer erkennt zudem, dass in den Schilderungen des Ablaufs der Geschehnisse am Nachmittag des 9. März 2013 durch G.________ in ihren Aussagen am 10. März 2013 (pag. 364 f.) und denjenigen am 16. April 2013 (pag. 371 f.) sowie zu denjenigen von I.________ (pag. 386 f. Z. 32 ff.)