Mit G.________, die in die Entstehung beider Strafanzeigen involviert war, verstand sie sich nicht. Eine Absprache zwischen den beiden ist daher sehr unwahrscheinlich. 10.7 Zu Person und Aussagen der Grossmutter G.________ G.________ hatte als Grossmutter der Privatklägerin nicht besonders viel Kontakt zu ihrer Enkelin. Dies aus dem Grund, dass, wie bereits erwähnt (vgl. oben Ziff. II.10.6), die Beziehung zu ihrer Tochter, E.________, sehr angespannt war. Wie ihren Aussagen zu entnehmen ist, scheint G.________ sehr emotionale Reaktionen zu haben.