Auf ihre Aussagen kann nur mit grösster Vorsicht abgestellt werden. Ein Abstellen auf ihre Aussagen ist vor allem da möglich, wo ihre Aussagen mit denjenigen von anderen Personen übereinstimmen. Allerdings fehlen klare Anhaltspunkte, dass sie den Beschuldigten absichtlich falsch belasten würde. Schliesslich behauptete sie an keiner Stelle, sie hätte dessen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin selbst mitbekommen und machte auch gegenüber dem Beschuldigten entlastende Aussagen (Bsp. pag. 339 Z. 167 ff., 351 Z. 242 f.). Mit G.________, die in die Entstehung beider Strafanzeigen involviert war, verstand sie sich nicht.