69 teilweise schon von einem Druck insbesondere durch die KESB geprägt gewesen (pag. 1375 Z. 24 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass E.________ als engste Bezugsperson der Privatklägerin eine sehr ambivalente Beziehung zum Beschuldigten aufweist und ihr wahrheitsgemässe Aussagen Mühe bereiten, vor allem sofern diese Eingeständnisse von eigenen Fehlern beinhalten. Auf ihre Aussagen kann nur mit grösster Vorsicht abgestellt werden.