Oder sie sagte, die Privatklägerin hätte ihr nichts von den sexuellen Handlungen während der Herbstferien 2013 erzählt (pag. 510 Z. 253 ff.). Erklärbar ist dieses Verhalten teilweise damit, dass sich E.________ während des laufenden Verfahrens der KESB davor fürchtete, dass sie das Sorgerecht für ihre Tochter verlieren könnte. Daraufhin deuten auch die Aussagen von E.________, wonach sie gelogen habe, weil sie Angst gehabt habe (pag. 1367 Z. 29) und ihr Aussageverhalten sei