die mit denjenigen von Drittpersonen übereinstimmen und durchaus glaubhaft wirken. Lügen, die sie nach Ermahnung teilweise ausdrücklich korrigierte, gab sie im Besonderen dann zu Protokoll, wenn es um Tatsachen ging, die sie als Mutter in einem schlechten Licht hätten erscheinen lassen können. So stritt sie den Kontakt, den sie zum Beschuldigten hatte, ab (pag. 1358 Z. 12 ff.). Sie behauptete, sie habe den Brief, in dem sie die Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten im Strafverfahren BM 11 8538 zurücknahm, nicht geschrieben (pag. 342 Z. 329 ff.). Oder sie sagte, die Privatklägerin hätte ihr nichts von den sexuellen Handlungen während der Herbstferien 2013 erzählt (pag.