Die Kammer nimmt daraus, dass E.________ jedenfalls aus eher schwierigen familiären Verhältnissen kommt und unter psychischen Problemen leidet. E.________ wurde von der Verteidigung des Beschuldigten als notorische Lügnerin bezeichnet (pag. 1001). Tatsächlich tat sie sich immer wieder schwer, bei der Wahrheit zu bleiben und korrigierte ihre Aussagen wiederholt. Solche Muster zeigten sich auch ausgeprägt im eigenen Strafverfahren von E.________, in dem ihre Lügen aufflogen (BM 11 13666). Deswegen ist bei der Würdigung ihrer Aussagen grosse Vorsicht geboten. Dennoch können ihre Angaben nicht einfach als durchgehend unglaubhaft bezeichnet werden. Denn sie machte vielfach auch Angaben,