352 Z. 262 ff.), G.________ (pag. 373 Z. 187 ff.) und sogar der Beschuldigte (pag. 279 Z. 92 f.). E.________ hatte in der Vergangenheit einmal ihren Vater angezeigt, wozu sie jedoch genauere Angaben verweigerte (pag. 352 Z. 271 f.). Laut G.________ war es wegen angeblicher Vergewaltigung. G.________ gab an, ihr Ehemann sei unschuldig gewesen (pag. 535 Z. 417 ff.). Die behandelnde Psychiaterin diagnostizierte bei E.________ aufgrund deren Schilderungen eine posttraumatische Belastungsstörung, die als Ent- wicklungs-Traumatisierung seit früherster Kindheit zu beurteilen sei (pag. 1003). Die Kammer nimmt daraus, dass E._______