480 Z. 166 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen und unglaubhaft sind. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei der Kammer nicht den Eindruck einer aufrichtigen, wahrheitsliebenden Person erweckte. 10.6 Zu Person und Aussagen der Kindsmutter E.________ Trotz der Strafanzeigen gegen den Beschuldigten hatte E.________ immer wieder Kontakt mit dem Beschuldigten und führte die Beziehung mit ihm offenbar fort. So führte der Verteidiger des Beschuldigten in seinem Plädoyer im Berufungsverfahren aus, sie seien heute noch ein Paar (pag.