461 Z. 17 ff.). Dann gab er zu, dass er die Privatklägerin mit ins Kino genommen habe (pag. 462 Z. 92 ff.). Schliesslich sagte er, dass die Privatklägerin ein bis zwei Mal bei ihm übernachtet habe (pag. 463 Z. 115). In der nächsten Einvernahme meinte er dann, die Privatklägerin sei so drei bis vier Tage bei ihm gewesen (pag. 471 Z. 104 ff.). Später dehnte er das dann aus auf ca. fünf Tage bzw. vier Nächte (pag. 480 Z. 163 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________ räumte er ein, es könne schon sein, dass sie vom Montag, 7. Oktober 2013, bis am folgenden Sonntag dagewesen seien (pag. 480 Z. 166 ff.).