295 Z. 60 ff.). Ein anderes Beispiel ist, dass er angab, er habe die Privatklägerin nicht mehr finanzieren und sie deshalb nicht mit ins Kino nehmen wollen (pag. 470 Z. 75 f.). Dennoch kaufte er ihr auch gemäss eigenen Angaben ein Mobiltelefon (pag. 483 Z. 293 ff.). Bezüglich des Aufenthalts von E.________ und der Privatklägerin bei ihm in den Herbstferien 2013 versuchte sich der Beschuldigte herauszureden. Zuerst sagte er, er könne die vorgeworfenen Handlungen nicht begangen haben, weil er zu beschäftigt sei und zu weit weg und nicht alleine wohne (pag. 461 Z. 17 ff.).