In seiner Wohnung in Q.________ habe es überall Glastüren und es würden viele Leute dort wohnen (pag. 483 Z. 276 f.). Bei diesen Erklärungen verkennt der Beschuldigte allerdings, dass ein hohes Risiko, bei den Taten entdeckt zu werden, diese keineswegs ausschliesst. Zum anderen zeigte der Beschuldigte eine Affinität für unglaubhaft wirkende Komplott-Theorien. Ganz verschiedene Personen sollen ihm aus den verschiedensten Gründen etwas Falsches anhängen wollen. Im eingestellten Strafverfahren hatten seines Erachtens die Nachbarn die Privatklägerin angestiftet, falsche Aussagen gegen ihn zu machen (Akten BM 11 8538 EV Beschuldigter vom 13.12.2010 S. 4 Z. 47 ff., und Brief von E._____