343 Z. 360 ff.). So bestehen Indizien für ein in Bezug auf Sexualisierung auffälliges Verhalten des Beschuldigten. Das Aussagenverhalten des Beschuldigten ist sodann nicht überzeugend. Anstatt auf die ihm gestellten Fragen zu antworten, holte er jeweils zu Verteidigungsreden aus. Zum einen hatte er jeweils Erklärungen parat, weshalb die Vorwürfe nicht stimmen könnten. Die Handlungen während dem Autofahren könnten nicht sein, da es überall Radarfallen und weitere Verkehrsteilnehmer habe (pag. 302 Z. 349 f.). Im Keller könne er nicht ejakuliert haben, da er nicht spritze wie ein Pferd und die Polizei sonst dort Beweise gefunden hätte (pag. 303 Z. 354 ff.). In seiner Wohnung in Q.______