Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass K.________ in seiner Aussage im eingestellten Strafverfahren BM 11 8538 zu Protokoll gegeben hatte, der Beschuldigte sei einmal in Unterhose dagestanden, als er die Privatklägerin abgeholt habe (Akten BM 11 8538 EV vom 30.08.2011 S.3 Z. 92 ff.). Die Privatklägerin sagte auch im eingestellten Verfahren, der Beschuldigte sei in Unterhose gewesen und er schlafe nackt (EV Privatklägerin 15.11.2010 Transkript, S. 17 f.). Der Freundin von I.________ sandte er nachweislich anzügliche SMS (pag. 257). E.________ behauptete zudem, der Beschuldigte, habe mehrfach Freundinnen von ihr per SMS sexuell belästigt (pag. 343 Z. 360 ff.).