273 Z. 241 f.). Im früheren Strafverfahren hatte die Ex-Frau des Beschuldigten zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte die gemeinsamen Söhne hinter ihrem Rücken habe beschneiden lassen, indem er sich als Sorgerechtsinhaber und E.________ als deren Mutter ausgeben habe (Akten BM 11 8538 EV vom 16. Mai 2011 S. 4 f.). Nach Angaben der Privatklägerin bewegte sich der Beschuldigte zu Hause in der Wohnung in ihrer Anwesenheit jeweils nur mit der Unterhose bekleidet (EV Privatklägerin vom 09.04.2013 Transkript S. 43). Das erscheint glaubhaft. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass K._____