__ ein und verbrachte vielfach Zeit mit der Privatklägerin alleine. Im Herbst 2013 liess er trotz Kontaktverbots E.________ und die Privatklägerin eine Woche bei sich wohnen. Die Gründe, weshalb er sich immer wieder mit Personen, die angeblich falsche Anschuldigungen gegen ihn erheben, einliess und sich so der Gefahr neuer Vorwürfe aussetzte, sind unbekannt und von Aussen kaum nachvollziehbar. Zudem zeigte der Beschuldigte E.________ an, weil sie ihm CHF 18‘000.00 entwendet haben soll (Akten BM 11 13666). Auch gab er an, sie habe sein Leben ruiniert (pag. 269 Z. 46). Die Beziehung des Beschuldigten zu E.____