513 Z. 407). 10.5 Zu Person und zu den Aussagen des Beschuldigten Als bemerkenswert zur Person des Beschuldigten erscheint, dass er trotz der seiner Ansicht nach völlig haltlosen Anschuldigungen bezüglich sexueller Handlungen mit der Privatklägerin sowohl nach der ersten (2010) als auch nach der zweiten (2013) und sogar noch nach der dritten Verhaftung (2014) die Beziehung zu E.________ wieder aufnahm. Nach der Untersuchungshaft Ende des Jahres 2010 zog er wieder bei E.________ ein und verbrachte vielfach Zeit mit der Privatklägerin alleine.