65 K.________. Offenbar gab es dabei ein Missverständnis zwischen den beiden oder der eine oder der andere konnte sich anlässlich der späteren Einvernahmen nicht mehr genau erinnern. Während K.________ verstand, dass M.________ ihm gesagt habe, die Privatklägerin habe den Beschuldigten in der Herbstferienwoche oral befriedigen müssen (pag. 540 Z. 142 ff.), meinte M.________, von Oralverkehr habe sie nur in Bezug auf frühere Vorfälle gesprochen (pag. 559 Z. 165 ff.). K.________ meldete sich dann zwei Tage später bei der Staatsanwaltschaft (pag.