557 Z. 55 ff.). E.________ stritt dies gegenüber M.________ ab (pag. 557 Z. 72 ff.; pag. 515 Z. 515). M.________ machte detaillierte Angaben, welche aufgrund ihrer grösseren Distanz als Nichtfamilienmitglied am verlässlichsten erscheinen. Sie fragte die Privatklägerin unter anderem danach, ob der Beschuldigte ihr etwas gemacht habe (pag. 557 Z. 92 ff.). In Anwesenheit von E.________ und G.________ habe die Privatklägerin auf Frage, was genau passiert sei, schliesslich vom Kinobesuch erzählt und dass der Beschuldigte sie auch zu Hause im Gang unten berührt habe (pag. 558 Z. 101 ff.). Später an diesem Abend telefonierten M.________ und