Für eine Absprache zwischen den einzelnen Personen in Bezug auf die Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Aufgrund übereinstimmender Angaben ist erstellt, dass G.________ die Privatklägerin fragte, ob sie den Beschuldigten wieder einmal gesehen habe. Dies brachte die Privatklägerin in einen Zwiespalt, da sie ja auf Geheiss ihrer Mutter nichts erzählen sollte. Schliesslich erzählte sie ihrer Grossmutter doch von den Herbstferien. Dies führte gemäss deren eigenen Angaben zu einer hysterischen Reaktion der Grossmutter. G.________ sagte nämlich, sie sei in Panik geraten, sei wahnsinnig geworden und habe begonnen zu schreien (pag.