545 Z. 16 ff.). Am Abend des 4. Februars 2014 kam es dann zu einem grossen Durcheinander in der Wohnung von E.________ und der Privatklägerin. Es gibt dazu grösstenteils übereinstimmende Aussagen der Privatklägerin, von G.________, E.________, K.________ und von M.________. Die Privatklägerin sagte treffend, es habe ein riesen «Gstürm» gegeben. Die Emotionen gingen offensichtlich hoch an diesem Abend, was auch teilweise etwas unterschiedliche Wahrnehmungen und Abweichungen in den Detailschilderungen erklärt. Für eine Absprache zwischen den einzelnen Personen in Bezug auf die Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gibt es keinerlei Anhaltspunkte.