64 M.________ pag. 558 Z. 131 f.). Nach Ermahnung zur Wahrheit bestätigte E.________ beides (pag. 510 Z. 271 ff., 512 Z. 384 ff.). Die Privatklägerin befand sich somit wieder in einer äusserst schwierigen Situation. Im Dezember 2013 erzählte die Privatklägerin gemäss glaubhafter Aussage ihrer Therapeutin L.________ dieser von einem Vorfall im Kino, ohne jedoch zu präzisieren, dass dies in den Herbstferien 2013 passiert sei. L.________ gab dies anhand ihrer Notizen von den Therapiesitzungen mit der Privatklägerin zu Protokoll (pag. 545 Z. 16 ff.