Bei diesem Anlass wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten gefragt, ob er wieder mit ihrer Mutter zusammen sein solle. Dies schilderte die Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 25. Februar 2014 detailliert und glaubhaft. E.________ beschrieb das Treffen in Jegenstorf übereinstimmend mit der Privatklägerin (pag. 513 Z. 422 ff.). Bereits hier wurde die Privatklägerin wieder in einen Loyalitätskonflikt gebracht. Unbestritten ist schliesslich, dass die Privatklägerin und E.________ sich in der letzten Herbstferienwoche 2013 beim Beschuldigten zu Hause in Q.________ aufhielten.